Die Beteiligten streiten um die Fortzahlung einer Rente wegen eines Arbeitsunfalles vom 16. Juni 1999 über den 31. August 2000 hinaus. Die 1966 geborene Klägerin erlitt am 16. Juni 1999 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Erzieherin einen Arbeitsunfall, als sie in einer Kindertagesstätte von einer Stehleiter abrutschte und auf die linke Schulter fiel. Ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom gleichen Tage erlitt sie dabei eine Schulterluxation mit Absprengung des Tuberculum majus links. Deshalb befand sie sich bis zum 22. Juni 1999 in stationärer Behandlung im damaligen Kreiskrankenhaus I ... Im Auftrag der Beklagten erstellte der Chirurg Dr. C. am 16. November 2000 ein unfallchirurgisches Gutachten und stellte als Unfallfolgen eine traumatische Schulterluxation mit Abriss des großen Oberarmhöckers und Schädigung des Nervus axillaris fest. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er bis zum 31. August 2000 auf 20 v. H. und für die Zeit danach auf 10 v. H.
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LSG Thüringen, Urteil v. 25.10.2018 - L 1 U 868/17
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