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Rückstellungen für Verpflichtungen aus Altersteilzeitverträgen
BMF schließt sich der aktuellen BFH-Rechtsprechung zum Nachteilsausgleich an
[i]BFH, Urteil v. 27.9.2017 - I R 53/15 NWB LAAAG-72049 BMF, Schreiben v. 22.10.2018 - IV C 6 - S 2175/07/10002 NWB PAAAG-97996 Für Altersteilzeitverpflichtungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. In der Praxis ist es üblich, dass Arbeitnehmer nach dem Altersteilzeitvertrag einen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung wegen der zu erwartenden Rentenkürzung erhalten (sog. Nachteilsausgleich). Streitig war bislang die Frage, ob eine Rückstellung für die Abfindungsleistungen ab Beginn der Altersteilzeit mit dem vollen abgezinsten Wert zu passivieren ist oder ratierlich über die Beschäftigungsphase angesammelt werden muss. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung ist die Rückstellung für den Nachteilsausgleich bis zum Ende der Beschäftigungsphase ratierlich anzusammeln. Entgegen der Verwaltungsauffassung hatte das FG München in erster Instanz entschieden, dass eine Rückstellung für den Nachteilsausgleich ab Abschluss des Altersteilzeitvertrags mit dem vollen abgezinsten Wert zu bilanzieren sei. Zur großen Überraschung aller Beteiligten hat der BFH im Revisionsverfahren mit Urteil vom entschieden, dass für die Verpf...