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Die Ansässigkeit von juristischen Personen
Konsequenzen des neuen Art. 4 Abs. 3 OECD-MA 2017
Die Frage, wo eine andere als eine natürliche Person (allein) ansässig ist, ist für eine Reihe von Abkommensbestimmungen von zentraler Bedeutung. Probleme treten auf, wenn die Person nach Art. 4 Abs. 1 OECD-MA in beiden Vertragsstaaten ansässig ist. Während nach früheren Fassungen des OECD-Musterabkommens derartige Ansässigkeitskonflikte anhand des „Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung“ gelöst wurden, soll gem. Art. 4 Abs. 3 OECD-MA 2017 eine Verständigungsvereinbarung ausschlaggebend sein. Auch wenn sich Deutschland gegen eine Umsetzung des fast wörtlich übereinstimmenden Art. 4 Abs. 1 MLI ausgesprochen hat, dürfte die Vorschrift auch in der deutschen Abkommenspraxis große Bedeutung haben. Dies belegt eine Reihe von deutschen DBA, die bereits jetzt eine dem Art. 4 Abs. 3 OECD-MA 2017 vergleichbare Bestimmung beinhalten.
Zur Beseitigung einer doppelten Ansässigkeit soll nach Art. 4 Abs. 3 OECD-MA 2017 ein Verständigungsverfahren durchzuführen sein.
Neben dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und dem Gründungsort sind auch „sonstige maßgebliche Faktoren“ für eine Verständigung heranzuziehen.
Wird ein Verständigungsverfahren nicht durchgeführt oder bleibt dieses erfolglos hat die Person grds. keinen Anspruch auf die im ...