Kindergeldberechtigung von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik
Leitsatz
Die Ortskraft einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik, die dort seit mehr als 2 Jahren ansässig ist und
dadurch in der Dominikanischen Republik mit Einkünften aus ausländischen Investitionen und Gewinnen in Gestalt von Dividenden,
Zinseinkommen von Darlehen oder Guthaben und Einkommen aus Wertpapieren steuerpflichtig ist, wobei ein nach der jährlichen
Inflationsrate angepasster Sockelbetrag steuerfrei bleibt, wird im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht lediglich in einem
der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zur Einkommensteuer herangezogen.