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FG Münster Urteil v. - 2 K 3516/17 E EFG 2019 S. 42 Nr. 1

Gesetze: EStG § 20 Abs 4a Satz 2; EStG § 32d Abs 1; GG Art 3 Abs 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 1

Kapitaleinkünfte

Kapitalertrag, Aktientausch, Barausgleich, Anschaffungskosten

Leitsatz

Der bei einem Aktientausch gezahlte Barausgleich unterliegt gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG in vollem Umfang als Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG. Ein Abzug anteiliger Anschaffungskosten ist gesetzlich nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht geboten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStZ 2019 S. 141 Nr. 5
EFG 2019 S. 42 Nr. 1
EStB 2019 S. 144 Nr. 4
ErbStB 2019 S. 67 Nr. 3
ErbStB 2020 S. 170 Nr. 6
OAAAH-03162

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FG Münster, Urteil v. 09.10.2018 - 2 K 3516/17 E

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