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FG München Urteil v. - 12 K 1551/18

Gesetze: FGO § 40 Abs. 1 S. 1, FGO § 40 Abs. 1 S. 1. Alt., FGO § 40 Abs. 1 S. 2. Alt., FGO § 40 Abs. 1 S. 3. Alt., FGO § 40 Abs. 2, FGO § 57 Nr. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Lit. a, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1

Klagebefugnis und isolierte Anfechtungsklage

Leitsatz

1. Die Klagebefugnis fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können.

2. Eine Klage ist unzulässig, wenn die Aufhebung eines negativen Feststellungsbescheids mit der Begründung begehrt wird, dass ein Dritter Alleinunternehmer eines Gewerbebetriebs ist. Denn damit wird geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht vorliegen und keine Mitunternehmerschaft i: S: d: § 15 Abs. 1 S: 1 Nr. 2 S: 1 EStG vorgelegen hat.

3. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ist die allgemeine Leistungsklage gegeben.

4. Auch bei einer allgemeinen Leistungsklage kommt grundsätzlich ein Bescheidungsurteil in Betracht.

5. Die allgemeine Leistungsklage auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bereits ist wegen der Subsidiarität gegenüber der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig.

6. Ein Urteil kann gegenüber dem unbekannten Erben ergehen, bevor die Rechtsnachfolge geklärt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAH-03153

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FG München, Urteil v. 25.09.2018 - 12 K 1551/18

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