Energiesteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Abholung von Bentonitschlämmen und deren Entsorgung durch Verwendung als Dünger auf selbst bewirtschafteten Feldern
Leitsatz
1. Die Abholung bentonithaltiger Schlämme von Tiefbaustellen und deren Entsorgung auf selbst bewirtschafteten Feldern ist
keine Bodenbewirtschaftung mit der Folge, dass der zu diesen Zwecken verwendete Dieselkraftstoff nicht entlastungsfähig i.
S. v. § 57 Abs. 1 EnergieStG ist.
2. Das Abholen und Entsorgen der Schlämme ist auch nicht als in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung
von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG entlastungsfähig,
und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die aufgebrachten Schlämme der Düngung der Felder dienten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAH-03140
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 08.03.2018 - 4 K 1048/14
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