Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen Kartellabsprachen: Ort des Schadenseintritts; Zuständigkeitsbestimmung bei Klage aus abgetretenen Schadensersatzansprüchen mehrerer Unternehmen mit unterschiedlichem Geschäftssitz gegen mehrere beklagte Unternehmen mit allgemeinem Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten
Leitsatz
1. Bei Vermögensschäden aus verbotenen Kartellabsprachen liegt der Ort des Schadenseintritts grundsätzlich am Sitz des Unternehmens, in dessen Vermögen eingegriffen wurde (vgl. , BGHZ 132, 105, 111; , GRUR Int. 2015, 1176 Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide).
2. Sind Gegenstand einer Klage abgetretene Schadensersatzansprüche aus verbotenen Kartellabsprachen mehrerer Unternehmen mit unterschiedlichem Geschäftssitz gegen mehrere beklagte Unternehmen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, kann das zuständige Gericht unbeschadet des Umstands bestimmt werden, dass in Bezug auf jeden einzelnen Zedenten für sich genommen der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eröffnet wäre (Ergänzung zu , NJW 1978, 321).
Gesetze: § 32 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO
Gründe
1I. Die Klägerin nimmt die Beklagten, drei Zuckerhersteller mit Sitz in Mannheim, Braunschweig bzw. Köln, vor dem Landgericht Mannheim aus abgetretenem Recht auf Ersatz von Schäden der Zedenten aus wettbewerbsbeschränkenden Absprachen in Anspruch, nachdem das Bundeskartellamt gegen die Beklagten Bußgeldbescheide erlassen hat, die bestandskräftig geworden sind.
2Nachdem die Beklagte zu 3 die Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim gerügt hat, hat die Klägerin beim vorlegenden Oberlandesgericht die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt. Zu dem vom Landgericht bereits anberaumten Verhandlungstermin ist die Klägerin zwar erschienen, hat aber nicht verhandelt. In diesem Termin hat die Beklagte zu 2 ebenfalls die Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim gerügt; alsdann haben die Beklagten übereinstimmend die Abweisung der Klage durch Versäumnisurteil beantragt, welches das Landgericht antragsgemäß erlassen hat. Dagegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt.
3Das Oberlandesgericht Karlsruhe möchte den Bestimmungsantrag zurückweisen, sieht sich daran aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (WuW 2017, 411 = NZKart 2017, 439) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
4II. Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig.
5Das vorlegende Oberlandesgericht meint, die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lägen nicht vor. Es geht zwar davon aus, dass der durch begangene Kartellrechtsverstöße begründete besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) als allein in Betracht kommender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand i. S. von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Streitfall nicht für sämtliche Klageansprüche eröffnet ist. Der für die geltend gemachten Schäden ursächliche Handlungsort der Kartellabsprachen lasse sich nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit feststellen. Soweit es auf den Sitz des jeweils geschädigten Unternehmens als Ort des Schadenseintritts ankomme, seien verschiedene Anknüpfungsorte maßgeblich, weil die Klägerin ihr von verschiedenen Zedenten abgetretene Ansprüche geltend mache. Das vorlegende Gericht nimmt aber an, ein Kläger könne nicht durch Erwerb fremder Forderungen im Wege der Abtretung eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und in der Folge die Zuständigkeit eines dafür an sich unzuständigen Gerichts herbeiführen, sondern sei gezwungen, diese an dem für den jeweiligen Anspruch eröffneten Gerichtsstand geltend zu machen.
6In diesem Punkt seiner Beurteilung würde das vorlegende Oberlandesgericht von der des Oberlandesgerichts Celle abweichen, das die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei vergleichbarer Sachlage aus Gründen der Prozessökonomie und zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen bejaht hat.
7III. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Mannheim.
81. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
9a) Der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht nicht entgegen, dass vor dem angegangenen Landgericht bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat und Versäumnisurteil gegen die Klägerin ergangen ist.
10aa) Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nach ständiger Rechtsprechung über ihren Wortlaut ("… verklagt werden sollen …") hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage erhoben worden ist (vgl. z.B. , NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 f mwN). Das hat seinen Grund darin, dass diese Regelung auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht und es im Interesse der Parteien liegen kann, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht zu bestimmen, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen (vgl. , NJW 1978, 321).
11bb) Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist im Streitfall nicht deswegen gegenstandslos geworden, weil die Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim nach § 39 Abs. 1 ZPO begründet worden wäre.
12Nach dieser Bestimmung wird die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges zwar auch dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt, wobei einseitige Antragstellung der beklagten Partei grundsätzlich als Verhandeln zur Sache zu bewerten sein kann (vgl. , NJW 1993, 861, 862 zu § 515 Abs. 1 ZPO aF mwN). Im Streitfall haben die Beklagten zu 2 und zu 3 aber zugleich die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund stellt sich ihr Antrag auf Erlass des klageabweisenden Versäumnisurteils nicht als Prozesshandlung dar, mit der sie zur Hauptsache verhandeln wollten, sondern als prozessuale Erklärung, mit welcher das mit der Unzuständigkeitsrüge verfolgte Ziel in einer der Säumnis der Klägerin im Termin angepassten Weise weiterverfolgt werden sollte.
13cc) Der Bestimmung des zuständigen Gerichts steht der Erlass des klageabweisenden Versäumnisurteils ebenfalls nicht entgegen.
14Die Zweckmäßigkeitserwägungen, welche die Anwendung von § 36 Abs. 1 ZPO auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit rechtfertigen (oben Rn. 10), finden ihre Grenze zwar dort, wo ein Rechtsstreit bereits so weit fortgeschritten ist, dass das bestimmende Gericht sich vernünftigerweise - namentlich aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - nur noch für das bereits mit der Sache befasste Gericht entscheiden und deshalb von einer echten Bestimmung des zuständigen Gerichts an sich keine Rede mehr sein kann. Diese Zäsur wird etwa als erreicht angesehen, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte bereits sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat (BGH, NJW 1978, 321; Beschluss vom - IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 36 Rn. 26).
15Damit ist der Erlass eines klageabweisenden Versäumnisurteils wegen Säumnis des Klägers aber grundsätzlich nicht vergleichbar. Er setzt, abgesehen von den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. insbesondere § 335 ZPO), lediglich voraus, dass der Kläger im Verhandlungstermin nicht erscheint (§ 330 ZPO). Selbst die für den Erlass des Versäumnisurteils gegen die beklagte Partei nach § 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO erforderliche Durchdringung des klägerischen Sachvortrags entfällt aus in der Natur der Sache liegenden Gründen. Dass eines der in Betracht kommenden Gerichte bereits bis zum Eintritt in die mündliche Verhandlung mit dem Rechtsstreit befasst war und dort ein Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen ist, drängt nach allem nicht in einem Maße dazu, nur dieses Gericht zu bestimmen, als dass von einem ergebnisoffenen Bestimmungsverfahren nicht mehr die Rede sein könnte.
16b) Die weiteren Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
17Die Beklagten, die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben, werden als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zu 1 verklagt. Dass die Klägerin das angerufene Landgericht Mannheim zunächst für das nach § 32 ZPO zuständige Gericht gehalten hat, könnte einer Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unter dem Gesichtspunkt der Wahl eines zuständigen Gerichts (§ 35 ZPO) nur entgegenstehen, wenn sich ein gemeinschaftlich bestehender Handlungs- oder Erfolgsort nach ihrem insoweit maßgeblichen tatsächlichen Vorbringen zuverlässig feststellen ließe. Das hat das vorlegende Gericht jedoch zu Recht verneint. Es ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein gemeinsamer Handlungsort anhand des bisherigen Sach- und Streitstands nicht zuverlässig festgestellt werden kann. Ebenfalls zutreffend ist das vorlegende Gericht davon ausgegangen, dass auch ein gemeinschaftlicher Ort des Schadenseintritts nicht besteht.
18Bei Vermögensschäden aus unerlaubter Handlung liegt der Ort des Schadenseintritts dort, wo in das Vermögen als geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. , BGHZ 132, 105, 111). Stehen Schäden eines Unternehmens aus verbotenen Kartellabsprachen in Rede, liegt dieser Erfolgsort grundsätzlich am Sitz des Unternehmens (vgl. , GRUR Int. 2015, 1176 Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide; OLG Celle, WuW 2017, 411 = NzKart 2017, 439 Rn. 23 mwN). Die spätere Abtretung eines auf Ersatz für solche Schäden gerichteten Anspruchs ist ohne Einfluss auf die Bestimmung des Erfolgsortes. Für die Annahme einer Surrogation des Ortes des Schadenseintritts infolge einer Abtretung ist materiell-rechtlich kein Raum; aus § 32 ZPO ergibt sich nichts anderes; danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung "begangen ist".
19Im Streitfall besteht, wovon auch das vorlegende Gericht ausgegangen ist, ein einheitlicher, den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO begründender Begehungsort schon deshalb nicht, weil die Zedentinnen ihren Sitz zur maßgeblichen Zeit in unterschiedlichen Gerichtsbezirken hatten.
20c) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts steht der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen, dass die Klägerin (nur) Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt. Die Klägerin ist, anders als das Oberlandesgericht meint, nicht gezwungen, diese gegebenenfalls am (jeweiligen) Sitz der Zedentinnen geltend zu machen.
21aa) Die Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stellt darauf ab, dass für "den Rechtsstreit" ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Daraus folgt, dass der Prüfung sämtliche prozessualen Ansprüche zugrunde gelegt werden müssen, die Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits sind, sofern zwischen ihnen ein Zusammenhang im Sinne von § 60 oder § 260 ZPO besteht (dazu , NJW 2018, 2200 Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind, wie auch das vorlegende Gericht nicht verkannt hat, im Streitfall erfüllt.
22bb) Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts besteht aus Rechtsgründen kein Anlass, hiervon solche prozessualen Ansprüche auszunehmen, die aus dem Kläger abgetretenem Recht hergeleitet werden. Für den oder die jeweiligen Beklagten resultieren daraus keine den Ort ihrer eigenen gerichtlichen Inanspruchnahme betreffenden spezifischen Nachteile oder Risiken, weil die Abtretung ohne Einfluss auf die dem Kläger eröffneten Gerichtsstände ist. Das gilt, wie ausgeführt, insbesondere auch für den deliktischen und dabei an den Ort des Schadenseintritts anknüpfenden Gerichtsstand aus § 32 ZPO. Dieser bleibt ungeachtet der Abtretung beim Sitz des geschädigten Unternehmens zur Tatzeit (oben Rn. 18).
23Wird ein beklagtes Unternehmen als Schuldner eines deliktischen Anspruchs auf Ersatz eines Vermögensschadens in Streitgenossenschaft mit anderen Personen verklagt, muss es lediglich hinnehmen, dass unter den Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gericht als zuständig bestimmt wird, an dem es selbst nicht seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das beruht in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation aber nicht auf Umständen, die mit der Abtretung des entsprechenden Anspruchs durch einen Zedenten zusammenhängen. Die beantragte Gerichtsstandsbestimmung wäre vielmehr auch dann möglich gewesen, wenn die Zedentinnen ihre Ansprüche jeweils aus eigenem Recht als Streitgenossinnen geltend gemacht hätten.
24Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands stellt nach dem Wortlaut von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zwar darauf ab, dass mehrere Beklagte gemeinsam in Anspruch genommen werden sollen, ohne dass ein gemeinsamer Gerichtsstand zur Verfügung steht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht kommt, wenn mehrere Kläger ihre Ansprüche in subjektiver Klagehäufung geltend machen wollen und ein gemeinsamer Gerichtsstand hierfür nicht eröffnet ist (, NJW 1972, 1861, juris Rn. 7). Dem Umstand, dass das Fehlen eines gemeinsamen Gerichtsstands im Streitfall nicht darauf beruht, dass die Klägerin mehrere Beklagte in Anspruch nimmt, sondern darauf, dass sie Ansprüche mehrerer Geschädigter geltend macht, kommt schon angesichts dessen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auch für diese Konstellation entspricht es vielmehr dem mit § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angestrebten Zweck der Prozessökonomie, eine gemeinsame Geltendmachung der Ansprüche zu ermöglichen, sofern zwischen ihnen ein Zusammenhang im Sinne von § 60 oder § 260 ZPO besteht.
25cc) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus dem Umstand, dass eine objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO grundsätzlich nur zulässig ist, wenn das Prozessgericht für alle Ansprüche zuständig ist, keine abweichende Beurteilung.
26§ 260 ZPO ist zwar zu entnehmen, dass eine objektive Klagehäufung für sich gesehen nicht die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über einen Anspruch begründen kann, für den es nach den allgemeinen Vorschriften nicht zuständig ist. Zu den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften gehört aber auch § 36 ZPO. Deshalb ist es auch im Anwendungsbereich von § 260 ZPO nicht ausgeschlossen, eine Zuständigkeit im Wege der Gerichtsstandsbestimmung zu begründen.
27dd) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich nichts Abweichendes.
28Die gegenteilige Auffassung des vorlegenden Gerichts beruht auf einem Missverständnis der Entscheidung des Gerichtshofs vom (EuGH, GRUR Int. 2015, 1176 - CDC Hydrogen Peroxide).
29Zwar hat der Gerichtshof ausgeführt (Rn. 55 dieses Urteils), dass ein Kläger, der die Schadensersatzforderungen mehrerer Unternehmen bündelt, für den Schaden jedes dieser Unternehmen jeweils bei dem Gericht Klage erheben müsse, in dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Sitz dieser Unternehmen liegt, weil die Zuständigkeit eines auf der Grundlage der Verwirklichung des Schadenserfolgs angerufenen Gerichts auf den Schaden des Unternehmens beschränkt ist, dessen Sitz in seinem Zuständigkeitsbereich liegt. Das vorlegende Gericht hat bei seinen Schlussfolgerungen aus diesen Erwägungen des Gerichtshofs aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie sich isoliert auf die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 VO (EG) 44/01 (jetzt: Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/12) beziehen und sich deshalb daraus nicht etwa ein ausschließlicher Gerichtsstand bei dem Gericht ergibt, in dessen Bezirk ein geschädigtes Unternehmen seinen Sitz hat. Das findet seine Bestätigung schon darin, dass in derselben Entscheidung auch ausgesprochen ist, Art. 6 Nr. 1 VO (EG) 44/01 (jetzt: Art. 8 Abs. 1 VO (EU) 1215/12) sei dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung aufgestellte Regel einer Zuständigkeitskonzentration bei einer Mehrzahl von Beklagten anwendbar ist, wenn Unternehmen, die sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einem in einer Entscheidung der Europäischen Kommission festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz verklagt werden.
302. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit im Vordergrund (vgl. , NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20), wobei im Rahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen zu bestimmen ist (, NJW 2008, 3789 Rn. 11).
31Unter diesen Umständen spricht alles dafür, als zuständiges Gericht das von der Klägerin von Anfang an angegangene Landgericht Mannheim zu bestimmen, in dessen Bezirk die Beklagte zu 1 ihren Sitz hat und das nicht nur bereits mit dem Streitstoff des vorliegenden Rechtsstreits vertraut ist, sondern bei dem auch mehrere Parallelprozesse in zum Teil schon fortgeschrittenem Verfahrensstadium anhängig sind. Gründe dafür, die für die Beklagten zu 2 und 3 eine Verhandlung in Mannheim unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:271118BXARZ321.18.0
Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1 Nr. 1
NJW-RR 2019 S. 238 Nr. 4
QAAAH-02214