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Mietverhältnis | Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Eine vom Mieter auf eigene (vom Vermieter auch nicht erstattete) Kosten in die Mietwohnung eingebaute (Küchen-)Einrichtung bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt. Entgegenstehende Vereinbarungen der Mietvertragsparteien zum Nachteil des Mieters sind unwirksam (§ 558 Abs. 6 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter gestattet hat, eine in der Wohnung vorhandene Einrichtung zu entfernen und durch eine auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung zu ersetzen.
Bei dem [i]Lemke, NWB 38/2016 S. 2888Vergleich kommt es allein auf den objektiven Wohnwert der dem Mieter zur Verfügung gestellten Wohnung an. Damit ist es unerheblich, dass in der Wohnung zu Mietbeginn eine Einbauküche vorhanden war. Denn durch die gestattete Ersetzung der alten durch die ...