Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Zulassung. Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) C. in Trägerschaft der Klägerin wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 27.09.2007 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgericht H. vom 01.03.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 20.07.2015 gab der Zulassungsausschuss dem Antrag der Klägerin auf Anordnung des Ruhens der Zulassung des MVZ vom 21.07.2015 bis 31.12.2015 statt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im MVZ keine verbleibenden Ärzte mehr tätig seien. Herr L., Allgemeinarzt und Ärztlicher Leiter, sowie Dr. R., Nuklearmediziner seien zum 30.06.2015 aus dem MVZ ausgeschieden. In der Sitzung des Zulassungsausschusses am 23.11.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das weitere Ruhen der Kassenzulassung beantragt, da ein Klageverfahren in Sachen der Arztstelle K. noch bei Gericht anhängig sei. Bis zur Entscheidung in dieser Sache wolle er die MVZ-Zulassung noch erhalten. Neue Arztstellen sollten nicht mehr erworben und in das MVZ eingebracht werden. Der Zulassungsausschuss Ärzte A-Stadt Stadt und Land hat mit Beschluss vom 23.11.2015 (Bescheid vom 21.04.2016) die Zulassung des MVZ C. in der Trägerschaft der C. MVZ GmbH von Amts wegen mit Wirkung zum 31.12.2015 entzogen. Der Antrag auf ein weiteres Ruhen vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 wurde abgelehnt. Das MVZ verfüge seit 01.07.2015 über keine dort tätigen Leistungserbringer mehr und nehme demzufolge seither nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Das MVZ verwirkliche damit den Entziehungsgrund des Wegfalls der Zulassungsvoraussetzungen sowie der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V. Der Zulassungsausschuss habe bei seiner Entscheidung das sog. ultima-ratio-Prinzip beachtet, da dem Vertretungsberechtigten des MVZ ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt worden sei, die Zulassungsvoraussetzungen wieder herzustellen. Da die Voraussetzungen für die Entziehung der Zulassung des MVZ vorliegen würden, bestehe auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kein Raum mehr für eine Anordnung des beantragten weiteren Ruhens der Zulassung. Der Zulassungsausschuss habe sich nicht davon überzeugen können, dass mit einer Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Versorgung des MVZ zu rechnen sei, da mit Beschluss vom 01.03.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ C. eröffnet und mittlerweile sämtliche Arztstellen aus dem MVZ herausgelöst worden seien. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 10.12.2015. Mit Faxschreiben vom 21.12.2015 wurde die Vollmacht vom 05.10.2015, erteilt durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. B., übersandt. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 22.12.2015 die Vorlage einer Vollmacht im Original verlangt und das Fehlen einer solchen ausdrücklich gerügt und als einseitige Willenserklärung schon deshalb zurückgewiesen. Dem Insolvenzverwalter fehle im Übrigen nach der BSG-Rechtsprechung jede (Sach-/Verfügungs-) Befugnis betreffend Status/Zulassung, so dass mit Bevollmächtigung der Anwälte der Kanzlei des Bevollmächtigten keine wirksame Vollmachterteilung seitens der Klägerin für das Verwaltungsverfahren vorgelegen habe. Mit Schreiben vom 05.01.2016 haben die Klägerbevollmächtigten das Original der Vollmacht vorgelegt. Mit weiterem Schreiben vom 14.04.2016 haben sie noch vorgetragen, dass die Entziehung der Zulassung am 23.11.2015 getroffen worden sei und die Zulassung des MVZs bis zum 31.12.2015 aber ruhend gestellt gewesen sei. In der Zwischenzeit hätte es durchaus sein können, dass das MVZ doch noch Arztstellen erhalten hätte, z. B. durch den Verzicht von Zulassungen anderer Ärzte mit entsprechenden Anstellungsanträgen gemäß § 103 Abs. 4 b SGB V. Die entsprechende Chance sei durch den angegriffenen Beschluss vereitelt worden. Dieser Beschluss sei allein schon aus diesem Grunde rechtswidrig und hätte so nicht ergehen dürfen.
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