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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 3511/13

Gesetze: UStG § 12 Abs. 1, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG Anl. 2 Nr. 52 Buchst. b, KN UPos. 9021 10, KN UPos. 6406 90, KN Anm. 6 zu Kap. 90, EGVO 696/2012

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für maßgefertigte elastische Schuheinlagen, die nicht als orthopädische Vorrichtung anzusehen sind

Leitsatz

1. Die Auslegung der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG richtet sich allein nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen, soweit in der Anlage zollrechtliche Begriffe verwendet werden.

2. Die Anmerkungen zu den einzelnen Kapiteln der KN (hier Anm. 6 zu Kap. 90 KN) sind Einreihungsregeln, die für die Einreihung der Ware und damit für die Feststellung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes bindend sind.

3. Eine maßgefertigte Einlegesohle, deren Tragen nicht dazu führt, dass eine orthopädische Deformität – auch nicht teilweise – in den Normalzustand zurückgeführt wird, und durch deren Tragen das Fortschreiten einer Deformität auch nicht dergestalt aufgehalten werden kann, dass sich das orthopädische Leiden nicht verschlechtert, ist nicht in die Pos. 9021 KN einzureihen und unterliegt daher nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
KAAAH-01847

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.11.2016 - 9 K 3511/13

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