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Verschwiegenheitspflicht und Forderungsabtretung
Wegen der mit einer Abtretung verbundenen umfassenden Pflicht des Zedenten, dem Zessionar die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen (§ 402 BGB), liegt, wenn die Abtretung Forderungen aus einem Steuerberatervertrag betrifft, ein Verstoß gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn der Mandant nicht umfassend über die Informationspflichten des alten Gläubigers gegenüber dem neuen Gläubiger aufgeklärt worden ist ().
Dabei kommt es für die Annahme eines Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB insbesondere nicht darauf an, ob es im Zusammenhang mit der Abtretung letztlich tatsächlich zu einer Offenlegung der Schweigepflicht unterliegender Tatsachen kommt. Auch kann die Abtretung nicht geltungserhaltend einschränkend dahin ausgelegt werden, das...