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NWB AKTUELLES 10/93
Gewährung von Einmalzahlungen während des Erziehungsurlaubs
Während des Erziehungsurlaubs sind häufig Einmalzahlungen zu gewähren; insbesondere handelt es sich um die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes. Solche Zahlungen sind beitragsmäßig als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzusehen, die für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, in dem sie ausgezahlt wurden (§ 227 Abs. 1 SGB V). Entsprechendes gilt für den Bereich der Rentenversicherung (§ 164 SGB VI) und der Arbeitslosenversicherung (§ 175 Abs. 1 AFG). Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenzen zu bilden. Sie werden aus der Anzahl aller im Laufe eines Kalenderjahres angefallenen beitragspflichtigen Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses (SV-Tage) ermittelt. In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgeworfen worden, ob Zeiten des Erziehungsurlaubs ohne Bezug von Erziehungsgeld bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen als SV-Tage zu berücksichtigen sind.
Für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld besteht Beitragsfreiheit (§ 224 SGB V). Bis zum blieb die Mitgliedschaft Ve...BGBl I S. 2142