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NWB Nr. 49 vom Seite 3785

NWB AKTUELLES 49/91

Teilrentenbezug und Hinzuverdienst

Um einen gleitenden Übergang aus dem Berufsleben in den Ruhestand zu ermöglichen, sieht das Rentenreformgesetz '92 für die Zeit ab vor, daß sämtliche Altersrenten, dies sind die Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sowie die Altersrente für Frauen und als Teilrenten in Höhe von einem Drittel, der Hälfte, oder zwei Dritteln der Vollrente in Anspruch genommen werden können. Neben dem Bezug einer Teilrente darf in bestimmtem Umfang Arbeitsentgelt hinzuverdient werden. Die Höhe des Hinzuverdienstes ist individuell und bestimmt sich nach der Höhe des tatsächlich erzielten Entgelts im letzten Kalenderjahr vor Beginn der ersten Altersrente. Ab Vollendung des 65. Lebensjahres kann jeder Altersrentner selbst bei Vollrentenbezug unbeschränkt hinzuverdienen.

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bis zum bei allen Altersteilrenten im Alt-Bundesgebiet vor Vollendung des 65. Lebensjahres mindestens

  • 1 450,40 DM bei einer Teilrente von einem Drittel der Vollrente,

  • 1 087,80 DM bei einer Teilrente i...

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