BFH Beschluss v. - IX R 68/98 BStBl 2003 II S. 875

Leitsatz

Der Vorlagebeschluss an den Großen Senat vom IX R 68/98 (BFHE 199, 493, BStBl II 2003, 2) wird aufgehoben.

Gesetze: AO 1977 § 108 Abs. 3AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1FGO § 11 Abs. 2, 3

Instanzenzug:

Gründe

Der Vorlagebeschluss ist aufzuheben, weil während der Anhängigkeit des Verfahrens beim Großen Senat (Az. GrS 1/02) der Grund für seine Anrufung entfallen ist.

Der erkennende Senat hatte mit seinem Vorlagebeschluss vom IX R 68/98 (BFHE 199, 493, BStBl II 2003, 2) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 der AbgabenordnungAO 1977—), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag?

Der erkennende Senat bejaht diese Rechtsfrage. Wegen der Begründung wird auf den genannten Vorlagebeschluss Bezug genommen. Die Anrufung des Großen Senats war seinerzeit gemäß § 11 Abs. 3 FGO geboten, weil der erkennende Senat mit seiner Auffassung von der Rechtsprechung mehrerer Senate abweicht und nur der II. und der XI. Senat, nicht aber der III., der IV. und der X. Senat der Abweichung zugestimmt hatten.

Das Bundesministerium der Finanzen ist gemäß § 122 Abs. 2 FGO dem Verfahren vor dem Großen Senat beigetreten und hat sich der Auffassung des vorlegenden Senats angeschlossen. Nunmehr haben auch der III., der IV. und der X. Senat der Abweichung von ihrer Rechtsprechung zugestimmt. Damit sind die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO für die Anrufung des Großen Senats nicht mehr gegeben.

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 875
BB 2003 S. 2277 Nr. 43
BFH/NV 2003 S. 1461
BFH/NV 2003 S. 1461 Nr. 11
BStBl II 2003 S. 875 Nr. 17
DB 2003 S. 2266 Nr. 42
DStR 2003 S. 1792 Nr. 42
DStRE 2003 S. 1312 Nr. 21
INF 2003 S. 841 Nr. 22
KÖSDI 2003 S. 13941 Nr. 11
FAAAA-72069