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Einkommensteuer | Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis (§ 18 Abs. 3 i. V. mit § 34 EStG) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen (Anschluss an NWB JAAAA-63311; v. - I R 105/93 NWB RAAAB-34721; v. - I R 109/93, BStBl 1994 II S. 925). (2) Die „definitive“ Übertragung des Mandantenstamms lässt sich erst nach einem gewissen Zeitablauf abschließend beurteilen. Sie hängt von den objektiven Umständen des Einzelfalls ab, die das Finanzgericht als Tatsacheninstanz zu wür...