VO (EU) 2016/1104 Artikel 40

Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

Artikel 40 Ausschluss der Nachprüfung in der Sache

Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAH-01265