VO (EU) 2016/1104 Artikel 40
Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen
Artikel 40 Ausschluss der Nachprüfung in der Sache
Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
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MAAAH-01265