Kapitel III: Anzuwendenden Rechts
Artikel 27 Reichweite des anzuwendenden Rechts
Das nach dieser Verordnung auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anzuwendende Recht regelt unter anderem
die Einteilung des Vermögens eines oder beider Partner in verschiedene Kategorien während und nach der eingetragenen Partnerschaft,
die Übertragung von Vermögen von einer Kategorie in die andere,
die Haftung des einen Partners für die Verbindlichkeiten und Schulden des anderen,
die Befugnisse, Rechte und Pflichten eines oder beider Partner in Bezug auf das Vermögen,
die Teilung, Aufteilung oder Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
die Wirkungen der güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten und
die materielle Wirksamkeit einer Vereinbarung über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAH-01265