Strafrechtliche Vermögensabschöpfung im Verfahren wegen Steuerhinterziehung: Einziehung von Taterträgen bei vorläufig eingestellten Taten
Gesetze: § 154 Abs 2 StPO, § 73 Abs 1 StGB vom , § 73c S 1 StGB vom , StrVermAbRefG
Instanzenzug: Az: 519 KLs 10/17
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung von 1.646.120,52 € angeordnet.
2Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
31. Der Angeklagte war alleiniger Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der B. GmbH. Aufgrund der von ihm monatlich abgegebenen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen erstattete das Finanzamt auf das Konto der Gesellschaft in den 33 abgeurteilten Fällen angeblich angefallene Vorsteuern in Höhe von insgesamt 1.602.940,97 €. Weitere Taten mit einer unberechtigten Vorsteuererstattung von insgesamt 43.179,55 € hat die Kammer nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die vom Finanzamt auf das Konto der B. GmbH überwiesene Vorsteuererstattung in Höhe von insgesamt 1.646.120,52 € gab der Angeklagte bis auf 114.565,29 € für seinen luxuriösen Lebenswandel aus.
42. Die Strafkammer hat die Einziehung von Taterträgen in Höhe von insgesamt 1.646.120,52 €, also einschließlich der auf die vorläufig eingestellten Taten entfallenden 43.179,55 €, angeordnet.
53. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Allerdings hält die Anordnung der Einziehung der durch die Tat erlangten 1.646.120,52 € nicht in vollem Umfang rechtlicher Nachprüfung stand.
6Nach § 73 Abs. 1 StGB nF ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Ist die Einziehung des Erlangten nicht möglich, weil es verbraucht ist, ist nach § 73c Satz 1 StGB nF die Einziehung eines Geldbetrages auszusprechen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Erlangt hat der Angeklagte durch die 33 abgeurteilten Taten 1.602.940,97 €, sodass gemäß § 73 Abs. 1 StGB deren Einziehung anzuordnen war.
7Der Einziehung unterliegen jedoch nicht die Beträge, die durch die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten erlangt worden sind. Auch § 73 StGB nF erfasst lediglich das Erlangte aus den verfahrensgegenständlichen Taten. Mit der vorläufigen Einstellung aber sind diese Taten nicht mehr Verfahrensgegenstand des Strafverfahrens (vgl. zur Unanwendbarkeit der §§ 73, 73a StGB aF und des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB aF bei nach § 154 StPO eingestellten Taten: BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 632/15, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 4 Rn. 5 f. und vom - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422 f.).
8Darüber hinaus hat die Strafkammer übersehen, dass der Angeklagte die erlangten 1.602.940,97 € bis auf 114.565,29 € verbraucht hat, eine Einziehung von 1.488.375,68 Euro nach § 73 StGB nF daher insoweit nicht mehr möglich ist. Anstelle dessen ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB anzuordnen.
9Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:010818B1STR326.18.0
Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 19 Nr. 1
PStR 2018 S. 303 Nr. 12
wistra 2019 S. 97 Nr. 3
QAAAH-01229