Gesetze: EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 62ff, EGV 883/2004 Art 68 Abs 2 S 1, EGV 883/2004 Art 68 Abs 1 Buchst a, EGV 883/2004 Art 68 Abs 2 S 2, EGV 883/2004 Art 68 Abs 2 S 3, EGV 987/2009 Art 90
Rechtsfrage
1. Welche Vorschrift des Beschlusses Nr. H3 vom (ABl EU 2010, Nr. C 106, 56) ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens bei der Währungsumrechnung von kindbezogenen Familienleistungen in Gestalt von Kindergeld bzw. Kinderzulagen anzuwenden?
2. Wie ist die hiernach anzuwendende Vorschrift bei der Ermittlung des wechselkursabhängigen Differenzkindergeldbetrags konkret auszulegen?
a) Falls Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Welcher Tag ist im Sinne dieser Vorschrift der Tag, "an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat"?
b) Falls Nr. 3 Buchst. b (gegebenenfalls in Verbindung mit Nr. 4) des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Welcher Monat ist im Sinne dieser Vorschrift der Monat, "in dem die Bestimmung anzuwenden ist"?
c) Falls Nr. 5 des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Ist die Öffnungsklausel für das nationale Recht mit der in Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 normierten Ermächtigung vereinbar? Wenn ja: Erfordert eine "andere Regelung" des nationalen Rechts eine Regelung durch ein formelles Gesetz oder genügt eine Verwaltungsanweisung der nationalen Verwaltungsbehörde?
3. Bestehen bei der Währungsumrechnung von schweizerischen Kinderzulagen durch die deutsche Familienkasse Besonderheiten?
a) Ist bei der Anwendung des Beschlusses Nr. H3 im Verhältnis zur Schweiz von Bedeutung, dass das nationale deutsche Recht in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes an sich einen Leistungsausschluss vorsieht?
b) Ist für die Währungsumrechnung gemäß dem Beschluss Nr. H3 von Bedeutung, wann der schweizerische Träger die Familienleistungen bewilligt oder ausgezahlt hat?
c) Ist für die Währungsumrechnung gemäß dem Beschluss Nr. H3 von Bedeutung, wann der deutsche Träger das Differenzkindergeld abgelehnt hat oder bewilligt?
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