Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl 2018 I Seite 1842); Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2019
Bezug: BStBl 2018 I S. 63
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2019 sind durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl 2018 I S. 1842) [1] festgesetzt worden.
Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2019 gewährt werden,
für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro,
für ein Frühstück 1,77 Euro.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom (BStBl 2014 I S. 1412) hingewiesen.
BMF v. - IV C 5 - S 2334/08/10005-11
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 1231
BB 2018 S. 2902 Nr. 49
DB 2018 S. 2903 Nr. 48
DStR 2018 S. 2527 Nr. 48
EStB 2018 S. 470 Nr. 12
GStB 2019 S. 8 Nr. 2
StB 2019 S. 38 Nr. 1
HAAAH-00824
1BStBl 2018 I S. 1230