1. Zu den Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 1150 Abs.2 S. 1 RVO in Verbindung mit den Vorschriften der ehemaligen DDR, hier dem ehemaligen Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB DDR) vom (GBl. Nr. 18, S. 185).
2. Nach § 220 Abs. 1 AGB DDR ist ein Arbeitsunfall die Verletzung eines Werktätigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess. Die Verletzung muss durch ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden sein.
3. Versichert war hiernach auch der Rückweg von einer Arbeitspause.
4. Nicht versichert waren Unfälle, die durch eine betriebsfremde Tätigkeit hervorgerufen worden waren. Gleiches traf zu, wenn ein Werktätiger sich disziplinwidrig verhalten hatte und auf diese Weise mutwillig eine Gefahrensituation für sich geschaffen hatte (z.B. durch Alkoholmissbrauch, Spielerei, Schlägerei, Tollkühnheit, leichtsinnige Mutproben uä.). In diesen Fällen war jedoch sorgfältig zu prüfen, ob der Unfall als Folge des disziplinwidrigen Verhaltens eingetreten war.
5. Eine eigene Pflichtverletzung - bezogen auf die Pflichten in Gesundheits- und Arbeitsschutz – schloss die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall nicht aus.
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