NWB Kommentar Bilanzierung
10. Aufl. 2019
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§ 319a Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
Ausgewählte Literatur
Bode, Überwachung und Billigung von Nichtprüfungsleistungen im PIE-Konzern, BB 2017 S. 491; Hennrichs/Bode, Zweifelsfragen zur Bedeutung und Reichweite des Verbots bestimmter Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer gem. Art. 5 AP-VO, NZG 2016, S. 1281; Seidler/Bischof/Pföhler, Interne Rotation des Abschlussprüfers nach § 319a HGB, WPg 2014 S. 236.
Auf die Hinweise zu → § 319 wird ergänzend verwiesen.
I. Anwendungsbereich (Abs. 1 Satz 1)
1§ 319a HGB bezieht sich auf Abschlussprüfungen bei kapitalmarktorientierten (→ § 264d Rz. 2) Unternehmen und Konzernen sowie den übrigen „PIEs“, nämlich CRRR-Kreditinstitute und Versicherungen (→ § 317 Rz. 5). Die Inhabilitätskriterien des § 319 Abs. 2 und 3 HGB werden in diesen Prüfungsfällen ausgeweitet („über … hinaus“), nicht ersetzt. Bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 319 Abs. 3 HGB (→ § 319 Rz. 16 ff.) und des § 319a HGB wird die Besorgnis der Befangenheit unwiderleglich vermutet. Schutzmaßnahmen (→ § 319 Rz. 11) sind unerheblich. Die prinzipienbasierte Regelung des § 319 Abs. 2 HGB (→ § 319 Rz. 9) bleibt unberührt. Allerdings gelten quantitative Grenzen nach Art. 4 der EU-APrVO (→ Rz. 4). Abs. 1, 2 und 3 sind nach Art. 79 Abs. 1 HGB erstmals auf Jahres- und Ko...