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Track 05 | Umsatzsteuer: BMF schränkt Steuerbefreiung für Umsätze für Seeschifffahrt und Luftfahrt ein
Das BMF hat den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt eingeschränkt. Die Umsätze sind nur steuerfrei, wenn zum Zeitpunkt der Leistung das Schiff oder Flugzeug bereits konkret und eindeutig identifizierbar ist. Die Steuerbefreiung kann auch für Vorstufenumsätze anwendbar sein. Hierbei handelt es sich um Umsätze, die auf Wirtschafts- und Umsatzstufen getätigt werden, die der eigentlichen Seeschifffahrt und Luftfahrt vorausgehen.
Kommen wir zur Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung für Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt ist jetzt unser Thema.
Das Bundesfinanzministerium hat den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung eingeschränkt. Die Umsätze sind jetzt nur noch steuerfrei, wenn zum Zeitpunkt der Leistung das Schiff oder das Flugzeug bereits konkret und eindeutig identifizierbar ist.
Die Steuerbefreiung kann auch für Vorstufenumsätze anwendbar sein. Hierbei handelt es sich um Umsätze, die auf Wirtschafts- und Umsatzstufen getätigt werden, die der eigentlichen Seeschifffahrt oder der Luftfahrt vorausgehen. Vorstufenumsätze sind jedoch nur steuerfrei, wenn der Leistende die endgültige Zweckbes...