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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 23 | Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Hotelleistungen bei Reiseveranstaltern

Der Einkauf von sog. Reisevorleistungen (z. B. Anmietung von Hotelzimmern) unterliegt nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf – entgegen der Auffassung der Verwaltung und des FG Münster – nicht als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von fremden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Es fehle an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens. Eine höchstrichterliche Klärung steht demnächst an.

Von großer Bedeutung für die Tourismusbranche ist ein Urteil des FG Düsseldorf zur Gewerbesteuer. Die gute Nachricht lautet: Die rheinischen Finanzrichter haben – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – entschieden: Bei einem Reiseveranstalter, der Pauschalreisen anbietet, sind die Aufwendungen für Hotelbuchungen – also für sog . Reisevorleistungen – nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen – als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von fremden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

Das Finanzgericht sieht wirtschaftlich in der Anmietung von Hotelzimmern keine Nutzung von Anlagevermögen, sondern – gedanklich – einen Wareneinsatz für die verkauften Pauschalreisen. Die eingekauften Hotelzimmer stellten bei wirt...

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