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Zum für die Verfahrenseröffnung zuständigen Gericht
Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen, sog. Center of main Interests („COMI“), hat (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EUInsVO). Bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen ist an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen; bei abhängig beschäftigten Personen kann regelmäßig auf den gewöhnlichen Aufenthalt als tatsächlichen Lebensmittelpunkt, wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beziehungen liegt, abgestellt werden ( NWB GAAAG-98611).
(1) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte war vorliegend gegeben, weil der Mittelpunkt...