BFH Beschluss v. - XI B 29/18

Steuerbescheid als Grundlagenbescheid für Zinsbescheid; Verzinsung bei Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises

Leitsatz

1. NV: § 233a AO sieht keine hilfsweisen Nebenberechnungen zur Ermittlung einer von der festgesetzten Steuer abweichenden fiktiven Steuer und der danach zu berechnenden Zinsen vor.

2. NV: Einwendungen dagegen, dass ein Unternehmer die in einem Dokument offen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG, Art. 203 MwStSystRL geschuldet hat, können nicht im Verfahren wegen Zinsen zur Umsatzsteuer vorgebracht werden.

Gesetze: AO § 233a; UStG § 14c Abs. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 203;

Instanzenzug:

Tatbestand

I.

1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, erbrachte u.a. in den Jahren 2006 bis 2009 (Streitjahre) sowie 2010 Leistungen im Rahmen der rechtlichen Betreuung Volljähriger i.S. der §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wofür sie Vergütungen erhielt. Gegenüber den zuständigen Amtsgerichten (AG) erteilte die Klägerin als „Rechnung“ bezeichnete Dokumente, in denen jeweils u.a. eine Rechnungsnummer, das Aktenzeichen des AG, der Name und das Geburtsdatum der betreuten Person, eine Addition der im Abrechnungszeitraum erbrachten Betreuungsleistungen nach Stundensätzen, eine als „Rechnungsbetrag“ bezeichnete Summe sowie folgender Satz enthalten waren: „Der Rechnungsbetrag enthält ... % Umsatzsteuer in Höhe von ... €. Nettobetrag ... €.“

2 In ihren gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2006 vom , für das Jahr 2007 vom , für das Jahr 2008 vom und für das Jahr 2009 vom erklärte die Klägerin die Betreuungsleistungen als steuerpflichtig zum Regelsteuersatz. Diese Bescheide (sowie spätere Änderungsbescheide für die Jahre 2006 und 2007, mit denen u.a. der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde) blieben unangefochten.

3 Mit Schreiben vom reichte die Klägerin eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 1. Vierteljahr 2010 ein und trug vor, ihre Leistungen als Berufsbetreuerin seien nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) umsatzsteuerfrei. Im Dezember 2010 teilte sie den AG u.a. mit, dass die in den beigefügten Zusammenstellungen genannten Betreuungsleistungen umsatzsteuerfrei seien, was in den beigefügten Sammelberichtigungen klargestellt werde.

4 In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 vom erklärte die Klägerin in Zeile 102 (unter „in Rechnungen unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge ...“) einen Betrag von ./. 61.971,36 €. Dem folgte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) zunächst nicht und ließ den Betrag im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 vom unberücksichtigt.

5 Durch Umsatzsteuer-Änderungsbescheide vom und setzte das FA die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 unter Berücksichtigung eines Betrages von zuletzt ./. 61.471,36 € auf zuletzt ./. 60.354,68 € herab. Gleichzeitig setzte es Zinsen zur Umsatzsteuer 2010 in Höhe von ./. 6.138 € fest. Die Zinsen auf den Unterschiedsbetrag berechnete es ab dem .

6 Mit Schreiben vom legte die Klägerin u.a. Einspruch gegen die Zinsfestsetzung im Bescheid vom ein und machte geltend, die in den Abrechnungen der Jahre 2006 bis 2009 enthaltenen Steuerbeträge seien in diesen Jahren entstanden. Der Zinslauf beginne 15 Monate nach Ablauf der Kalenderjahre (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO). Sie legte im Laufe des Einspruchsverfahrens eine Berechnung vor, wonach Zinsen zur Umsatzsteuer in Höhe von 14.275,14 € festzusetzen seien.

7 Mit Schreiben vom , dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, teilte das FA der Klägerin mit, eine vom Bescheid vom abweichende Zinsfestsetzung komme nicht in Betracht. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom , unionsrechtswidrig erhobene Steuern seien abweichend von § 233a Abs. 2 Satz 1 AO ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung zu verzinsen.

8 Das FA wies durch Einspruchsentscheidung vom den Einspruch als unbegründet zurück und führte aus, der Beginn des Zinslaufs folge aus § 233a Abs. 2 Satz 1 AO. Dies stehe in Einklang mit dem Unionsrecht.

9 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Es nahm an, die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Zinsen zur Umsatzsteuer 2006 bis 2009 nahm das FG auf Seite 16 ff. des Urteils an, eine Zinsfestsetzung komme nicht in Betracht, da für diese Besteuerungszeiträume keine Steuerfestsetzungen als Grundlagenbescheide existierten, aus denen sich zugunsten der Klägerin Erstattungsansprüche ergäben. Der Grundsatz, dass unionsrechtswidrig erhobene Steuern ab ihrer Zahlung zu verzinsen seien, sei schon deshalb nicht anwendbar, weil das FA der Klägerin antragsgemäß nicht eine unionsrechtswidrig erhobene Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2009, sondern in Folge einer Rechnungskorrektur nach § 14c Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Jahr 2010 entstandene Minderungsbeträge erstattet habe. Bis zur Berichtigung sei § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Besteuerung.

10 Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der Vorentscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

Gründe

II.

11 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

12 1. Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI B 97/13, BFH/NV 2014, 1062, Rz 9; vom XI B 109/15, BFH/NV 2016, 1306, Rz 17; jeweils m.w.N.).

13 2. Hieran fehlt es im Streitfall.

14 a) Die Klägerin wirft zwar in ihrer umfangreichen Beschwerdebegründung mehrere Rechtsfragen zur Auslegung der § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG, Art. 203 MwStSystRL auf, behauptet außerdem zahlreiche Abweichungen von der Rechtsprechung des BFH, anderer Finanzgerichte und des Gerichtshofs der Europäischen Union und rügt darüber hinaus in diesem Zusammenhang die vermeintlich greifbare Gesetzeswidrigkeit der Vorentscheidung.

15 b) Sie setzt sich allerdings nicht hinreichend mit der selbständig tragendenden Begründung des FG auseinander, dass —wie das FG zutreffend erkannt hat— nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschlüsse vom I S 8/97, BFH/NV 1998, 1318, unter II.5., Rz 26; vom IV B 13/02, BFH/NV 2003, 737, unter 1., Rz 5; vom VIII B 176/07, BFHE 222, 36, BStBl II 2009, 117, unter II.1.c bb, Rz 26; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 233a AO Rz 66; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 233a Rz 41; s. zur Akzessorietät der Zinsfestsetzung auch , BFHE 256, 542, BStBl II 2017, 1079, Rz 30) für die von der Klägerin beantragten Zinsbescheide der Jahre 2006 bis 2009 die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2009 Grundlagenbescheide sind. § 233a AO sieht keine hilfsweisen Nebenberechnungen zur Ermittlung einer von der festgesetzten Steuer abweichenden fiktiven Steuer und der danach zu berechnenden Zinsen vor, wie sie die Klägerin begehrt (vgl. , BFHE 207, 1, BStBl II 2005, 236, unter II.3.a, Rz 27).

16 c) Die Klägerin hätte daher ihre Einwendungen dagegen, dass sie aufgrund der (als „Rechnung“ bezeichneten) Dokumente in den Jahren 2006 bis 2009 Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG, Art. 203 MwStSystRL geschuldet hat (vgl. dazu , BFHE 225, 215, BStBl II 2010, 92; vom XI R 43/14, BFHE 255, 474, BFH/NV 2017, 408, Rz 36 und 37; vom VII R 34/15, BFHE 256, 6, BStBl II 2017, 496, Rz 14 und 18; , BFH/NV 2017, 1202, Rz 5 und 7), mit einem Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen für diese Jahre geltend machen müssen. Würden die Festsetzungen der genannten Jahre geändert, zöge dies eine Änderung der betreffenden Zinsfestsetzungen nach sich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 256, 542, BStBl II 2017, 1079, Rz 30). Im Verfahren gegen die Zinsbescheide als Folgebescheide hingegen kann sie ihre Einwendungen nicht mit Erfolg vorbringen (§ 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO).

17 3. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ohne weitere Begründung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.121018.XIB29.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 3 Nr. 1
UStB 2019 S. 10 Nr. 1
EAAAG-99264