BGH Beschluss v. - II ZB 13/17

Festzusetzender Beschwerdewert bei Verurteilung zur Auskunfterteilung

Gesetze: § 4 Abs 3 S 1 Nr 3 BDSG, § 3 ZPO, § 4 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 22 JVEG

Instanzenzug: LG München I Az: 13 S 9111/16vorgehend Az: 224 C 11154/15

Gründe

1I. Die Beklagte zu 1 ist ein geschlossener, im Jahr 2006 aufgelegter Fonds in Form einer Publikums KG. Zum wurde die Beklagte zu 1 aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses aufgelöst. Die Beklagte zu 2 ist Treuhandkommanditistin. Die Klägerin beteiligte sich im Dezember 2007 als Treugeberin über die Beklagte zu 2 mit einer Einlage in Höhe von 10.000 € an der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 befindet sich in Liquidation. Die Klägerin begehrt die Auskunft über ihre direkten bzw. indirekten Mitgesellschafter.

2Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, der Klägerin Namen, Anschriften und die Höhe der Beteiligung der an der Beklagten zu 1 direkt beteiligten unmittelbaren, im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und der indirekt über die Beklagte zu 2 beteiligten Treugeber der Beklagten zu 1 in Form eines vollständigen übersichtlichen Verzeichnisses schriftlich, nach der Wahl der Beklagten auch elektronisch in einer gängigen Dateiform auf CD oder einen mobilen Datenträger oder per E-Mail, an die Klägerin zu übersenden.

3Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt.

4Das Berufungsgericht hat die Beklagten darauf hingewiesen, dass Drittbeziehungen bei der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben. Die Unterrichtungspflicht der anderen Gesellschafter wegen des Auskunftsverlangens der Klägerin nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG aF sei unerheblich, da nicht erkennbar sei, dass diese erst durch das gegenständliche Verfahren entstanden sei. Im Übrigen hat es auf die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom - GSZ 1/94, BGHZ 128, 95 hingewiesen.

5In einer weiteren Verfügung hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Ein Kosteninteresse könne bei der Beschwer nicht berücksichtigt werden. Es möge zutreffen, dass die Beklagten Daten grundsätzlich zu anderer Verwendung verwalteten. Allein hieraus ergebe sich nicht der behauptete Aufwand für die Auskunftserteilung, der auch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Berufung lägen nicht vor.

6Das Berufungsgericht hat sodann mit Beschluss die Berufung der Beklagten verworfen und den Streitwert auf 300 € festgesetzt. Zur Begründung hat es auf die ergangenen Hinweise Bezug genommen und die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO gestützt.

7Gegen die Verwerfung der Berufung wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.

8II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

9Die Festsetzung der Beschwer der Beklagten durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Es hat zu Recht die Berufung als unzulässig angesehen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Beschwer der Beklagten durch die erstinstanzliche Verurteilung mit 300 € angesetzt.

101. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO auch eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., , NZG 2018, 110 Rn. 3 mwN).

112. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ohne Überschreitung der dem Tatrichter gezogenen Grenzen die Beschwer der Beklagten bemessen. Es hat angenommen, dass hier nicht mehr als 300 € an Kosten für die Erteilung der Auskunft anfallen.

12a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass eine Mitarbeiterin einen Tag und der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 mehr als einen halben Tag Zeit aufwenden müssten, um die Auskunft zu erteilen. Dies stellt die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Für die Bemessung des Wertes der Beschwer können die Personalkosten, die für eigene Mitarbeiter für die Auskunftserteilung anfallen, ebenso wie die eigenen Aufwendungen des Auskunftsverpflichteten nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die die Mitarbeiter nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden. Der Höchstbetrag nach § 22 JVEG (st. Rspr., , FamRZ 2017, 1954, Rn. 9; Beschluss vom - I ZR 46/16, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 14) beträgt danach 21 € die Stunde. Bei einem behaupteten Zeitaufwand von einem Tag und mehr als einem halben Tag sind damit noch keine Kosten von mehr als 300 € dargelegt.

13b) Ohne Erfolg bleibt der Angriff der Rechtsbeschwerde, die Beschwer sei höher zu bewerten, weil aufgrund des Auskunftsbegehrens der Klägerin die Beklagten gehalten seien, die übrigen Gesellschafter nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG aF zu informieren. Die Kosten dafür beliefen sich auf 900 Schreiben mit Porto à 70 Cent und damit in Höhe von 630 €. Maßgebend für die Beschwer sind aber nicht die Folgen aus Drittbeziehungen (, NZG 2018, 110 Rn. 12 f.). Die Beklagten können nicht eine angebliche Kostenbelastung für die Bemessung der Beschwer in Ansatz bringen, die sich aus ihren Rechtsbeziehungen zu den übrigen Gesellschaftern wegen gegebenenfalls darin begründeten Pflichten und damit aus Drittbeziehungen ergeben.

14c) Der Einwand der Rechtsbeschwerde geht fehl, die Kostenbelastung aus dem Unterliegen in erster Instanz sei bei der Bemessung der Beschwer jedenfalls als deren Untergrenze zu berücksichtigen, die hier 600 € übersteige. Dies widerspricht § 4 ZPO, wonach Kosten bei der Wertfestsetzung außer Ansatz bleiben, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 91 f.). Es besteht kein Anlass in diesem Verfahren, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen.

15d) Erfolglos macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Grundsätze des Beschlusses des Großen Zivilsenats für Zivilsachen vom (GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 ff.) könnten nicht für den Fall gelten, dass eine Auskunftsklage isoliert erhoben worden und diese nicht Teil einer Stufenklage sei. Es könne deshalb nicht alleine auf die Kosten der Auskunft für die Beschwer des verurteilten Verpflichteten abgestellt werden. Dem ist der Bundesgerichtshof auch für den Fall einer isoliert erhobenen Auskunftsklage, die nicht Teil einer Stufenklage ist, entgegengetreten und hat dazu ausgeführt, dass auch isoliert erhobene Auskunftsklagen in der Regel kein Selbstzweck sind, sondern der Vorbereitung weiterer rechtlicher oder wirtschaftlicher Maßnahmen dienen sollen. Gegen etwaige (Haupt-)Ansprüche, die anschließend in Verwendung der aus der Auskunft gewonnenen Informationen geltend gemacht werden, können die Beklagten sich weiterhin fraglos zur Wehr setzen, wie auch bei einer Stufenklage dem Leistungsantrag auf der letzten Stufe (, NZG 2018, 110 Rn. 19). Der Sachverhalt enthält keine Besonderheiten, die es rechtfertigen würden, von diesen Grundsätzen abzuweichen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:030718BIIZB13.17.0

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 12 Nr. 33
HAAAG-99156