BGH Beschluss v. - XI ZB 7/18

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde

Gesetze: § 574 Abs 1 S 1 ZPO, § 577 Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: Az: I-17 W 22/17vorgehend LG Krefeld Az: 7 O 17/17

Gründe

I.

1Das den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Feststellungsanträge seien mangels Darlegung eines hinreichend eingegrenzten Streitgegenstands unstatthaft gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ferner sei die Leistungsklage vorrangig.

2Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

3Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss mit Schreiben ihres von ihr bevollmächtigten Ehemannes vom Gegenvorstellung erhoben. Das Oberlandesgericht hat diesbezüglich am beschlossen, dass auf die Gegenvorstellung nichts zu veranlassen sei, da die Antragstellerin keine neuen Umstände vortrage. Nachdem die Antragstellerin gegen diesen Beschluss erneut Gegenvorstellung erhoben hat, hat das Oberlandesgericht am entschieden, dass auch auf diese Gegenvorstellung in Ermangelung von neuen Gesichtspunkten nichts zu veranlassen sei.

II.

4Die verschiedenen unter dem Briefkopf ihres Ehemannes von der Antragstellerin an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben aus März 2018 sind ausdrücklich als Rechtsbeschwerde bezeichnet.

5Die Rechtsbeschwerde ist jedoch gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 5/17, juris Rn. 3 mwN) und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

6Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschluss vom - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mit zahlr. Nachw.).

7Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:100718BXIZB7.18.0

Fundstelle(n):
JAAAG-99151