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FG München Urteil v. - 7 K 257/17 EFG 2018 S. 1960 Nr. 23

Gesetze: EStG 2013 § 33 Abs. 1, EStG 2013 § 33 Abs. 2 S. 1, EStG 2013 § 33 Abs. 2 S. 4, EStG 2013 § 33 Abs. 3, BGB § 1626 Abs. 1 S. 2, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 6

Prozesskosten von Eltern für Umgangsrechtsstreit betreffend das gemeinsame minderjährige Kind als außergewöhnliche Belastung unter Geltung von § 33 Abs. Abs. 2 S. 4 EStG i. d. F. d. AmtshilfeRLUmsG ab dem VZ 2013

Leitsatz

1. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG v. (BGBl 2013 I S. 1809) regelt ein grundsätzliches Abzugsverbot für alle Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits, selbst wenn diese Aufwendungen als zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 1, 2 EStG anzusehen wären. Dabei zählen zu den Prozesskosten alle mit einem Rechtsstreit zusammenhängenden Kosten, wie z. B. auch Fahrtkosten zum Gericht oder Anwalt.

2. Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen von Eltern für einen Umgangsrechtsstreit betreffend minderjährige Kinder als außergewöhnliche Belastungen richtet sich ab dem Veranlagungszeitraum 2013 allein nach dem mit Wirkung ab 2013 neu eingefügten und als Sonderregelung (lex specialis) für Prozesskosten zu qualifizierenden § 33 Abs. 2 S. 4 EStG.

3. Der Begriff „Existenzgrundlage” in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG erfasst nicht allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Vielmehr kann dieser Begriff ebenso wie die Formulierung „lebensnotwendige Bedürfnisse” in den Fällen, in denen der Kernbereich des menschlichen Lebens betroffen ist, auch die Gefahr des Verlustes psychischer oder ideeller Bedürfnisse erfassen (entgegen ; Anschluss an ). Demzufolge ist es verfassungsrechtlich geboten, Prozesskosten auch dann, wenn sie – unabhängig von der Betroffenheit der materiellen Existenzgrundlage – durch den grundgesetzlich geschützten Kernbereich des menschlichen Lebens veranlasst sind und zwangsläufig erwachsen, zum Abzug zuzulassen.

4. Stehen Drogenkonsum, eine extremistische Gesinnung sowie psychisch und physisch aggressives Verhalten des nicht sorgeberechtigten Vaters im Raum, der bislang keinen Kontakt zur inzwischen sechsjährigen Tochter hatte und nunmehr ein Umgangsrecht mit ihr gerichtlich geltend macht, und werden nach einer im Rahmen des Gerichtsverfahrens erteilten Stellungnahme eines Diplom-Psychologen persönliche Umgangskontakte zwischen der Tochter und ihrem Vater nicht als mit dem Kindeswohl vereinbar angesehen, so war die sorgeberechtigte Kindesmutter zum Schutz des Kindeswohls und damit zur Führung des Umgangsrechtsstreits verpflichtet und darf die von ihr insoweit zu tragenden Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1960 Nr. 23
EStB 2019 S. 146 Nr. 4
KÖSDI 2019 S. 21066 Nr. 1
FAAAG-99093

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FG München, Urteil v. 07.05.2018 - 7 K 257/17

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