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Berücksichtigung der Kosten des Umgangsrechts beim Unterhalt
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB HAAAG-99010 In der Praxis stellt sich nicht selten die Frage, ob und ggf. wie die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden können.
Ausführlicher Beitrag s. .
Kostentragung bei Ausübung des Umgangsrechts
[i]Umgangsberechtigter trägt grds. die KostenBei Umgangsregelungen geht es in erster Linie um die Frage der zeitlichen Ausgestaltung des Kontakts zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil. Bei der Ausübung des Umgangsrechts ist es grds. Aufgabe des Umgangsberechtigten, das Kind beim anderen Elternteil abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen. Bei den üblichen Umgangskontakten im 14-täglichen Wechsel und in den Ferien ist davon auszugehen, dass die dabei anfallenden üblichen Kosten vom umgangsberechtigten Elternteil zu tragen sind, wobei abweichende Vereinbarungen der Eltern möglich sind. Die Erstattung dieser Kosten kann daher weder vom anderen Elternteil direkt beansprucht noch im Rahmen der Unterhaltsberechnung abgezogen werden, und zwar sowohl beim Kindes- als auch beim Ehegattenunterhalt.
Gefährdung der Ausübung des Umgangs durch besonders hohe Kosten
[i]Problematisch bei angespannten finanziellen VerhältnissenFallen aufgrund einer größeren örtlichen Entfernung ...