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NWB direkt Nr. 47 vom Seite 1177

Die Vorsorgevollmacht in der täglichen Praxis der Kreditwirtschaft

Uwe Schelske

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB KAAAG-99009 Die Vorsorgevollmacht hat in der täglichen Praxis der Kreditwirtschaft immer größere Bedeutung. Eine gesetzliche Definition dieser Art von Vollmacht gibt es nicht. Man versteht darunter die Bevollmächtigung für Fälle, in denen der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig sein wird. Die rechtlichen Grundlagen für die Bevollmächtigung finden sich in den allgemeinen Vertretungsregeln der §§ 164 ff. BGB.

Ausführlicher Beitrag s. .

Es ist nie zu früh für eine Vorsorgevollmacht

[i]Ohne Vorsorgevollmacht bleibt oft nur die angeordnete BetreuungMan kann wohl sagen, dass es nie zu früh ist, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Denn ist der Vorsorgefall erst eingetreten, die Person also handlungsunfähig, bleibt nur die gerichtliche Anordnung einer rechtlichen Betreuung des Betroffenen (§§ 1896 ff BGB), um dessen (finanzielle) Interessen zu wahren. Besteht hingegen eine Vorsorgevollmacht, scheidet die Anordnung einer rechtlichen Betreuung nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Betreuung (§ 1896 Abs. 3 Satz 2 BGB) im Regelfall aus.

Die Vorsorgevollmacht in der Kreditwirtschaft

[i]Kreditinstitute halten Vordrucke bereitFür die Kreditwirtschaft und für die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist nur der vermögensrechtliche Teil einer Vorsorgevollmacht von Bedeutung. Die Kreditinstitute halten eigene Vordrucke...

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