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BFH | Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Nachweis einer wirtschaftlichen Tätigkeit
(1) Bei der Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AStG) sind im Fall von Geschäftsbeziehungen zwischen (Kapital-) Gesellschaft und Gesellschafter zu nicht fremdüblichen (d. h. durch das Gesellschaftsverhältnis bestimmten) Bedingungen die hierdurch veranlassten Einkünfteminderungen und verhinderten Einkünfteerhöhungen ebenso wie die Zuführungen zum Gesellschaftsvermögen in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 KStG durch vGA und verdeckte Einlagen zu korrigieren. (2) Eine verdeckte Einlage, die auf der vGA einer dem Gesellschafter nahestehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, kann zwar nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG das Einkommen der empfangenden Körperschaft erhöhen. An einer Nichtberücksichtigung i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG fehlt es je...