bei Errichtung bzw. Erweiterung mehrerer Betriebsstätten liegen entsprechend viele Erstinvestitionsvorhaben vor
Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen
verbundene Unternehmen i. S. d. des Anhangs der KMU-Empfehlung
Leitsatz
1. Die Errichtung bzw. Erweiterung einer jeden einzelnen Betriebstätte stellt ein eigenständiges, gesondertes Erstinvestitionsvorhaben
dar, sodass der Umfang eines Erstinvestitionsvorhabens jeweils auf die Erweiterung bzw. Errichtung einer Betriebstätte begrenzt
ist. Bei der Errichtung bzw. Erweiterung mehrerer Betriebstätten liegen danach entsprechend viele Erstinvestitionsvorhaben
i. S. v. § 2 Abs. 3 InvZulG vor.
2. Der Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen i. S. v. § 6 Abs. 2 Nr. 2 InvStG ist europarechtlich anhand der KMU-Empfehlung
zu interpretieren.
3. Unternehmen sind als „verbunden” i. S. v. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung anzusehen, wenn sie,
vermittels einer natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen, eine einzige wirtschaftliche
Einheit bilden. Als gemeinsam handelnd in diesem Sinne sind natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss
auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls
an.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1384 Nr. 16 VAAAG-98564
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