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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 127/17 EFG 2018 S. 903 Nr. 11

Gesetze: AO § 129, KStG § 27 Abs. 2, KStG § 28 Abs. 1 S. 3, HGB § 272 Abs. 2

Offenbare Unrichtigkeit der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos

Erhöhung der handelsrechtlichen Kapitalrücklage

Leitsatz

1. Die Berichtigung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 S. 3 KStG nach § 129 AO setzt voraus, dass sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls die Unrichtigkeit des Ansatzes zweifelsfrei aus den zusammen mit der Steuererklärung eingereichten Unterlagen, z. B. dem Jahresabschluss oder einem Sachbericht ergibt und die Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer unterlassenen Sachverhaltsermittlung ausgeschlossen werden kann.

2. Das steuerliche Einlagekonto ist nicht mit der handelsrechtlichen Kapitalrücklage gleichzusetzen. Eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO setzt also voraus, dass sich aus dem Akteninhalt sowohl die Erhöhung der Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 HGB als auch der tatsächliche Mittelzufluss bei der Gesellschaft zweifelsfrei ergibt.

3. Allein aus der Buchung auf dem Unterkonto 2928 „Kapitalrückl. durch Zuzahlungen in EK” ergibt sich noch nicht zweifelsfrei für das FA, dass eine entsprechende Einlage auch tatsächlich noch im Streitjahr geleistet wurde (Entgegen ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 903 Nr. 11
CAAAG-98553

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Thüringer FG, Urteil v. 18.10.2017 - 3 K 127/17

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