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GKV | Wegeunfall bei einem Heimarbeitsplatz ausgeschlossen
Liegen Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude, ist begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen. Eine im Homeoffice Beschäftigte, die ihr Kind in den Kindergarten bringt und auf dem Rückweg zu ihrem Telearbeitsplatz verunfallt, ist daher nicht in der GKV unfallversichert (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Rechtlich wesentliche Ursache für das Zurücklegen des Wegs durch die Beschäftigte war nicht die Absicht, direkt und unmittelbar zum Ort der Tätigkeit zu gelangen und auf diesem Weg das Kind vorher im Kindergarten abzuliefern, sondern es ging nach der Handlungstendenz ausschließlich um das Bringen zum Kindergarten. Das Zurücklegen eines Wegs mit dem Ziel, eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit innerhalb des persönlichen Lebens- und Risikobereiches zu verrichten, schließt aber den Versicherungsschutz aus ...