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Kleine Konzerte in einer Reha-Klinik im Fokus der Künstlersozialkasse (KSK)
Zur [i]Zur KSK als Subventionssystem Hartmann, NWB 40/2018 S. 2937, IVKünstlersozialabgabe (KSA) sind nach dem abschließenden Katalogtatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Unternehmer verpflichtet, wenn sie „professioneller Kunstvermarkter“ oder typische Verwerter von Kunst oder Publizistik sind (vgl. NWB AAAAG-72018, Rz. 20, 22). Der Kreis der Abgabenpflichtigen ist aber noch deutlich weiter.
Gesetzlicher Rahmen:
[i]Weiter Kreis zur KSA Verpflichteter Zur Künstlersozialabgabe ist u. a. verpflichtet, wer Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen betreibt, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG). [i]Geißler, Künstlersozialversicherung, infoCenter NWB SAAAC-89667 Verpflichtet ist zudem, wer für Zwecke seines eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG) oder nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke seines Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG).