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Hinweise zur Umsetzung der DSGVO für Vermieter und Verwalter
Es reicht, „nur“ zu vermieten, um Verantwortlicher nach der DSGVO zu sein
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist [i]Zum Datenschutz in der Steuerkanzlei Wickert/Potthoff, Das neue Datenschutzrecht in der Steuerberaterkanzlei, NWB Verlag Herne, 2018, ISBN: 978-3-482-67361-0zwar nach der medialen Aufregung Ende Mai aus den Schlagzeilen verschwunden, weg ist sie aber nicht. Vieles galt zwar schon vorher, aber um die Vorschriften des alten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) haben sich die wenigsten Vermieter, aber auch viele Verwalter selten intensiv gekümmert, weil das Thema in der Praxis kaum als Problem auftauchte. Das hat sich mit dem geändert: Seitdem gilt die DSGVO. Betroffen ist jeder, der irgendwie „geschäftlich“, nicht unbedingt „gewerblich“ tätig ist. Auch jemand, der nur eine Wohnung vermietet, muss im Prinzip alle Pflichten erfüllen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. „Was geht mich das an?“
[i]Pflichten treffen alle, insbesondere Betreiber von WebsitesViele Vermieter sagen: „Was geht mich das an? Ich vermiete doch nur ...“ Die Antwort lautet: „Ja, aber das reicht!“, vor allem wenn eine Website benutzt wird. Jeder Vermieter und auch jeder (Miet- oder WEG-)Verwalter ist „Verantwortlicher“. Aber auch „Auftragsverarbeiter“ haben ganz ähnliche Pflichten zu erfüllen. S. 3403
Damit die unt...