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Zur Reichweite des Abzugsverbots für Bewirtungen
Zugleich Kommentar zum
[i]BFH, Urteil v. 26.4.2018 - X R 24/17 NWB WAAAG-94738 Die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 EStG stellen einen Katalog ganz verschiedener Regelungen dar. Mit ihnen werden zahlreiche unterschiedliche Zwecke verfolgt. Sie reichen von der Pauschalierung gewisser Betriebsausgaben über das Verbot des Abzugs missbilligter Aufwendungen bis zum Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen. Der zuletzt genannten Gruppe gehört das anteilige Abzugsverbot für Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG an. Zur Reichweite dieses speziellen Abzugsverbots hat der BFH in einem aktuellen Urteil v. - X R 24/17 NWB WAAAG-94738 entschieden.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Hintergrund
1. Abzüge
[i]Betriebsausgaben und WerbungskostenDer Abzug von Aufwendungen im Einkommensteuerrecht wird grds. bei der Einkünfteermittlung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EStG) durch die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) und Werbungskosten (§ 9 EStG) geleistet. Zudem hält das Einkommensteuerrecht in § 2 Abs. 3, 4 und 5 EStG weitere Abzugsbeträge, wie Sonderausgaben (§§ 10 bis 10c EStG) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG), bereit.
[i]NettoprinzipDer jeweilige Abzug ist Ausdruck des grundlegenden „Nettoprinzips“ im Ertragsteuerrecht. Danach soll „der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen...