DruckLV § 14
§ 14 Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen [1]
(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen.
(2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.
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GAAAG-98235
1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2768) mit Wirkung v. .