Die Klägerin persönlich hat am 6. Januar 2012 Klage erhoben mit den Begehren, den Beklagten zu verurteilen, die Bevollmächtigung von B ... als ihren Bevollmächtigten zu beachten und ihm die Bescheide (nachträglich) bekanntzugeben. Sie hat vorgetragen, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 28. März 2011 im Verfahren Az. S 5 AS 745/11 ER erklärt habe, er werde die Bevollmächtigung [von B ...] bis zum Abschluss des Hauptverfahrens ausreichend beachten und ihm die Bescheide bekanntgeben. Bereits vorher habe der Mitarbeiter des Beklagten, Z ..., erklärt, dass die Nichtbekanntgabe von Bescheiden an den Klägerbevollmächtigten ermessensmissbräuchlich sei und der Lauf einer Frist erst mit Bekanntgabe an den Bevollmächtigten beginne. Ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei auf Grund dieser Erklärung abgewiesen worden. Der Beklagte habe sich ausweislich der Verwaltungsakte hieran aber nicht gehalten. Er habe noch nicht einmal eine entsprechende Absicht gehabt, wie das Schreiben des Geschäftsführers des Beklagten Y ... vom 4. April 2011 an den Bevollmächtigten beweise.
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