Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastendenden Tätigkeiten - BK 2102 -. Der am 00.00.1967 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Straßenbauer absolviert und arbeitete von August 1984 bis September 2009 - mit kurzfristigen Unterbrechungen, bei 16 verschiedenen Arbeitgebern aus dem Bereich Straßen- und Tiefbau, Garten- und Landschaftsbau sowie im Rahmen einer von Mai 1994 bis April 1997 dauernden Selbständigkeit in diesem Beruf. Hierbei führte er Pflasterarbeiten mit Naturstein/Klein- und Betonverbundsteinpflaster aus. Darüber hinaus war er mit dem Transport von Baugütern, dem Be- und Entladen von Fahrzeugen, dem Anmischen von Beton und Mörtel, dem Schaufeln von Schutzgütern wie Sand, Kies, Splitt, Schotter, dem Versetzen von Rand- und Bordsteinen, dem Verlegen von Bodenplatten, dem Einbauen von Asphalt und Betonmischgut von Hand, dem Bedienen und Führen von Straßenbaumaschinen wie Straßenfertiger, Vibro-Platten und Walzen etc., dem Verbauen von Gräben, dem Verlegen von Versorgungsleitungen, dem Erstellen von Straßenentwässerungseinrichtungen einschließlich der Kanalanschlüsse, dem Herstellen von Rohrdurchlässen und Schachtarbeiten von Hand befasst. Hinsichtlich der Aufstellung der Beschäftigungsverhältnisse wird auf Blatt 90 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAG-97730
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Nutzungsdauer: 30 Tage
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.09.2018 - L 15 U 292/16
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