1. Eine neue ständige Rechtsprechung im Sinne von § 330 Abs. 1 SGB III kann erst dann entstehen, wenn das Revisionsgericht eine Rechtsfrage in einem bestimmten Sinn beantwortet hat, wobei nach Sinn und Zweck der Vorschrift schon eine Entscheidung des Revisionsgerichts genügen kann, wenn die zu beurteilende Rechtsfrage damit hinreichend geklärt ist.
2. Soweit nachgehende Entscheidungen von Instanzgerichten eine erweiternde Auslegung der der bisherigen Rechtsprechung des Revisionsgerichts unterliegenden Norm vornehmen, ist dies ein Versuch der Rechtsfortbildung und nicht zwingend Ausdruck einer noch unklaren Rechtslage, was daher der Bejahung des Tatbestandsmerkmals in § 330 SGB III einer "ständigen Rechtsprechung" zur einschlägigen Rechtsfrage nicht entgegensteht.
3. Entscheidungen des Revisionsgerichts, die die Rechtsfortentwicklung als unvereinbar mit der Gesetzeslage beurteilen, begründen daher auch keine neue ständige Rechtsprechung mit der Folge, dass Verwaltungsakte nur mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Ergehens dieser Entscheidung aufzuheben sind (hier Aufhebung der Sperrzeitentscheidungen bei nicht unmittelbar nach Ablauf einer Altersteilzeitvereinbarung erfolgtem Antrag auf Altersrente im Anschluss zu ).
Fundstelle(n): DAAAG-97679
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.09.2018 - L 8 AL 2497/18
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