Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen
zur Durchführung einer Anteilsveräußerung - Voraussetzungen für
eine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen
Leitsatz
1.
Für Beratungsleistungen zur Durchführung einer Anteilsveräußerung
kann keine Vorsteuer abgezogen werden, weil diese Beratungsleistungen
in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen
stehen.
2.
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nicht vor, wenn nur (isoliert)
die Inhaberschaft am Unternehmen ohne die die unternehmerische Betätigung
vermittelnden Rechtsverhältnisse (Vermietung, Organschaft) übertragen
wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1833 Nr. 21 UStB 2022 S. 394 Nr. 12 IAAAG-97501
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 02.05.2018 - 2 K 309/16