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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 309/16 EFG 2018 S. 1833 Nr. 21

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1a , UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f , UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 , UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 , UStG § 15 Abs. 3, MwStSysRL Art. 17 Abs. 2a, MwStSysRL Art. 17 Abs. 3

Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen zur Durchführung einer Anteilsveräußerung - Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen

Leitsatz

1. Für Beratungsleistungen zur Durchführung einer Anteilsveräußerung kann keine Vorsteuer abgezogen werden, weil diese Beratungsleistungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen stehen.

2. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nicht vor, wenn nur (isoliert) die Inhaberschaft am Unternehmen ohne die die unternehmerische Betätigung vermittelnden Rechtsverhältnisse (Vermietung, Organschaft) übertragen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1833 Nr. 21
UStB 2022 S. 394 Nr. 12
IAAAG-97501

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 02.05.2018 - 2 K 309/16

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