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Track 11 | Betriebsaufgabe: Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens
Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP), der wegen eines Zinszuschusses gebildet worden war, ist nach einem aktuellen Urteil des BFH im Rahmen einer Betriebsaufgabe zu Gunsten des Aufgabegewinns aufzulösen. Es gebe keine sachlichen Gründe, die es rechtfertigen könnten, die im Zuge der Betriebsaufgabe oder -veräußerung gebotene Auflösung eines RAP anders zu behandeln als die Auflösung stiller Reserven und der übrigen steuerfreien Rücklagen.
Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten, der wegen eines Zinszuschusses zu einem Darlehen gebildet worden war, ist im Rahmen einer Betriebsaufgabe zu Gunsten des Aufgabegewinns aufzulösen. – So hat der Bundesfinanzhof jüngst entschieden.
Streitig war: Wie ist der Ertrag aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens zu berücksichtigen? Ursprünglich wurde der ja zu Lasten des laufenden Gewinns gebildet. – Der BFH folgte der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts in erster Instanz. Der Ertrag ist demnach bei der Ermittlung des Aufgabegewinns zu erfassen und nicht im Rahmen des laufenden Gewinns. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei einem Rechnungsabgrenzungsposten nicht um ein Wirtschaftsgut handelt, s...