BGH Beschluss v. - 2 StR 224/18

Strafzumessung: Jugendstrafe bei sexuellem Kindesmissbrauch; Begehung weiterer Straftaten trotz eines laufenden Ermittlungsverfahrens

Gesetze: § 18 Abs 1 S 1 JGG, § 18 Abs 1 S 2 JGG, § 46 Abs 1 StGB, § 176 Abs 1 StGB, § 176a Abs 1 S 2 StGB

Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 200 Js 1149/16 - 10 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den im Tatzeitraum 16 bzw. 17 Jahre alten Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und Verbreitens pornographischer Schriften zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig.

32. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und der Verhängung einer Jugendstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert. Die Erwägungen des Landgerichts zur Höhe der verhängten Jugendstrafe halten hingegen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4Das Landgericht durfte der Jugendstrafe nicht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zugrunde legen. Das Mindestmaß der Jugendstrafe bei Jugendlichen beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JGG). Nur wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG). Da der Angeklagte zur Tatzeit nicht volljährig war, liegen die Voraussetzungen eines Verbrechens nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht vor. Deshalb hat die Jugendkammer zutreffend nur ein Vergehen gemäß § 176 Abs. 1 StGB angenommen, für das jedoch lediglich der Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG eröffnet ist.

5Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Zumessung der Jugendstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht.

6Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

7Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass dieser sich das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren nicht habe zur Warnung dienen lassen, ohne dass die Feststellungen belegen, wann diese Ermittlungen geführt wurden und seit wann dem Angeklagten diese bekannt waren. Zwar kann dem Umstand, dass ein Angeklagter trotz eines gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens weitere Straftaten begeht, Indizwirkung für seine fehlende Rechtstreue beigemessen werden (Senat, Beschluss vom - 2 StR 272/15, NStZ-RR 2016, 7, 8 mwN). Der notwendige Rückschluss auf die Täterpersönlichkeit ist jedoch erst dann eröffnet, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt der weiteren Taten Kenntnis von den gegen ihn laufenden Ermittlungen hatte (, juris Rn. 4).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:100718B2STR224.18.0

Fundstelle(n):
NAAAG-97213