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Gewerbesteuer | Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft gehört zum Gewerbeertrag der Untergesellschaft nach S. 3139§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG der Gewinn der Obergesellschaft aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils auch dann, wenn die Obergesellschaft nur infolge ihrer gewerblichen Beteiligungseinkünfte insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt und an ihr ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind. (2) Der in § 52 Abs. 32a EStG angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG i. d. F. des JStG 2007 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. [i]Gehrmann, Doppelstöckige Personengesennschaft, infoCenter NWB IAAAC-46035
Der BFH hat über diesen Streitfall aus dem Jahr 2002 entschieden, nachdem das BVerfG die aufgekommenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG schlechthin und s...