Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
§ 23 Straftaten [1]
(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen strafbar.
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RAAAG-96980
1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3146) mit Wirkung v. .