BaustellV § 6a

§ 6a Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten [1]

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den Ausschuss nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung beraten. 2§ 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung gilt entsprechend.

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ZAAAG-96908

1Anm. d. Red.: § 6a eingefügt gem. VO v. mit Wirkung v. .