Einkommensteuer - Schätzungsbefugnis:
Keine Unzumutbarkeit der Aufzeichnunsgverpflichtung eines bargeldintensiven
Betriebes bei modernem PC-Kassensystem - fehlende Programierprotokolle
Leitsatz
1. Die einzelne Aufzeichnung
eines jeden Barumsatzes kann nach Rechtsprechung des BFH für den
Steuerpflichtigen unzumutbar sein. Entscheidet der Steuerpflichtige
sich jedoch für ein modernes PC-Kassensystem, das zum einen sämtliche
Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und zum anderen
auch eine langfristige Aufbewahrung (Speicherung) der getätigten
Einzelaufzeichnungen ermöglicht, kann er sich nicht (mehr) auf die
Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen.
2. Das Fehlen von Programmierprotokollen
für ein programmierbares elektronisches Kassensystem berechtigt
jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben (wie hier bei einem Döner-Imbiss)
zu einer Hinzuschätzung von Umsätzen und Einnahmen, wenn eine Manipulation
der Kasse nicht ausgeschlossen werden kann.
3. Zeigen diverse Überwachungsvideos
in den Betriebsräumen eines bargeldintensiven Betriebes (z. B. Döner-Imbiss)
für den Zeitraum von einem Monat, das Mitarbeiter zahlreiche Bezahltvorgänge
nicht im Kassensystem erfasst haben, besteht nach den Umständen
des Einzelfalls Anlass, die sachliche Richtigkeit der Buchführung
des Steuerpflichtigen - auch über den Monatszeitraum hinaus - zu
beanstanden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 2/2019 S. 54 EFG 2018 S. 1862 Nr. 22 PStR 2018 S. 307 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2019 S. 334 WAAAG-96773
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 13.08.2018 - 2 V 216/17
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